Hauptinhalt: Kurztaste 1
Hauptnavigation: Kurztaste 2
Metanavigation: Kurztaste 3
Markt 24, 5450 Werfen
+43 6468 5223
markt@gemeindewerfen.at
Anmelden
Gemeinde
Werfen
Suche
Bürgerservice
Amtstafel
Anfrage
Elektronische Zustellung
Förderungen
Formulare
Fundwesen
Gebühren
Gemeindeinformationen
Müllabfuhrtermine
MyRegio PLUS Jahreskarte
Neuigkeiten
Wohnungswesen
W3 Shuttle Dienst
Zuständigkeiten
Verwaltung
Amtsleitung
Abteilungen
MitarbeiterInnen
Amtszeiten und Kontakt
Verordnungen
Unsere Amtssignatur
Web
Barrierefreiheit
Bildnachweis
Datenschutz
Glossar
Impressum
Inhaltsverzeichnis
Meine Seite
Suche
Einrichtungen
Freizeit
Infrastruktur
Kinderbetreuung
Schule und Bildung
Politik
Bürgermeister
Vizebürgermeister
Gemeindevorstehung
Gemeindevertretung
Ausschüsse
Wahlergebnisse
Mandatar-Infoportal
Unser Werfen
Digitaler Ortsplan
Freizeit und Tourismus
Gastronomie
Meine Gastronomie
Gesundheit und Soziales
Bereitschaftsdienst
Notrufnummern
gesundheit.gv.at
Rotes Kreuz ICE (in case of emergency)
Kurzparkzone
Partnergemeinde Lengede
Pfarre
Interessante Links
Veranstaltungskalender
Newsletter abonnieren
Vereine
Meine Vereine
Wirtschaft
Unterstützung bei der Jobsuche
METAJob
Jobportale und Stellenausschreibungen
Wissenswertes
Gemeindeportrait
Grenzkönig Werfen
Unser Trinkwasser
TVB Werfen
TVB Werfen
Bürgerservice
Amtstafel
Anfrage
Elektronische Zustellung
Förderungen
Formulare
Fundwesen
Gebühren
Gemeindeinformationen
Müllabfuhrtermine
MyRegio PLUS Jahreskarte
Neuigkeiten
Wohnungswesen
W3 Shuttle Dienst
Zuständigkeiten
Startseite
Bürgerservice
Zuständigkeiten
Eheschließung
Bitte mitbringen:
Amtlichen Lichtbildausweis
Geburtenbuchabschrift,
Staatsbürgerschaftsnachweis,
Heiratsurkunden von Vorehen,
Urkunde zur Führung eines akademischen Grades
Nachweise über die Auflösung der Vorehen (rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss, Sterbeurkunde)
Geburtsurkunden aller gemeinsamen vorehelichen Kinder
Staatsbürgerschaftsnachweise der gemeinsamen vorehelichen Kinder
Vaterschaftsanerkennung
Meldenachweise
(weitere Urkunden und Nachweise werden, insbesondere bei nicht-österreichischen Staatsbürgern, je nach Sachlage vorzulegen sein, z. B. Ehefähigkeitsnachweis)
Gerichtsbeschluss über Ehemündigkeit (zwischen 16 und 18 Jahre); ein Partner muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters