Friedhofsordnung

KUNDMACHUNG

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Werfen hat in ihrer Sitzung am 29. Juli 1983 folgenden Beschluss gefasst:
 
Gemäß § 44 (1) des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1961, LGBl. Nr. 28/1961 i. d. F. LGBl. Nr. 80/1965, 60/1967, 92/1971 und 28/1980, wird für den Friedhof der Marktgemeinde Werfen folgende

F R I E D H O F S O R D N U N G

erlassen: 

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Der Friedhof in Werfen steht in der Verwaltung der Marktgemeinde Werfen.

§ 2

Sämtliche Grabstellen (§ 30 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1961) stehen im Eigentum der Marktgemeinde Werfen.

§ 3

  1. Der Friedhof der Marktgemeinde Werfen ist zur Bestattung der in Werfen wohnhaft gewesenen Personen bestimmt.
  2. Für Personen, die nicht in Werfen wohnhaft waren, kann nach Maßgabe der verfügbaren Grabstellen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Bewilligung zur Bestattung erteilt werden. 
  3. Zur Bestattung anderer Personen als des Benutzungsberechtigten ist die Zustimmung des Benutzungsberechtigten erforderlich. Zur Bestattung eines verstorbenen Benutzungsberechtigten bedarf es nicht der Zustimmung der Nach-folger im Benutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 des Salzburger Leichen- u. Bestattungsgesetzes 1961). 
  4. Bestattungen dürfen nur auf Grund eines Bescheides über die Verleihung des Benutzungsrechtes der Marktgemeinde Werfen vorgenommen werden.
  5. Bestattungen und Enterdigungen dürfen jedenfalls erst dann vorgenommen werden, wenn die behördlichen Voraussetzungen hiezu gegeben sind.

§ 4

  1. Im Friedhof der Marktgemeinde Werfen können Leichen, Leichenteile und Urnen beigesetzt werden.
  2.  Jede Leiche muss in einem Sarg in die Erde versenkt werden. Leichenteile sind zu versargen oder in zweckentsprechenden Behältnissen beizusetzen. Die Bestattung der Leiche eines Kindes im Alter bis zu 5 Jahren hat keinen Einfluss auf die weitere Belegbarkeit der Grabstelle. 
  3. Aschenreste müssen in einem amtlich zu verschließenden Behältnis (Urne) beigesetzt werden. Urnen dürfen nur in den hiefür vorgesehenen Urnennische (Urnen-Mauer) oder in einem bereits bestehenden Erdgrab beigesetzt werden. Die Umlegung einer Urne bedarf der Bewilligung der Marktgemeinde Werfen. 
  4. Im neuen Friedhof dürfen schmiedeeiserne Kreuze zur Wahrung eines einheitlichen Friedhofsbildes nur an dem hiefür bestimmten Platz links von der Leichenhalle aufgestellt werden.

§ 5

Bei nachgewiesener Hilfsbedürftigkeit wird die Beerdigung auf Kosten des zuständigen Fürsorgeverbandes durchgeführt. Bestattungen zu Lasten des Fürsorgeverbandes sind im allgemeinen nur in Freigräbern zulässig.

§ 6

Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

§ 7

Innerhalb des Friedhofes sind verboten:

  • das Mitbringen von Tieren,
  • das Lärmen sowie der Betrieb von Rundfunkgeräten, Plattenspielern u. dgl.
  • das Radfahren,
  • das Schieben von Handkarren innerhalb der Grabfelder,
  • das Verteilen von Drucksorten,
  • das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
  • das Ablagern von Abraum außerhalb der hiefür bestimmten Plätze, 
  • jede Verunreinigung oder Beschädigung der Friedhofsanlagen, 
  • für die Friedhofsbesucher das nicht nur vorübergehende Aufstellen von Sitz-
    gelegenheiten, 
  • für die Friedhofsbesucher das Rauchen.


II. Abschnitt

Grabstellen

§ 8

Arten der Grabstellen

Im Friedhof der Marktgemeinde Werfen befinden sich folgende Arten von Grabstellen:

  • Erdgräber:
    1.     Einfache Familiengräber
    2.     Doppelte Familiengräber
  •  Urnennische (Urnenmauer) 
  • Freigräber:    
    Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benutzungsrechtes Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen oder deren Identität nicht festgestellt werden kann.

§ 9

Ausmaße der Grabstellen

  1. Für die Grabstellen gelten folgende Ausmaße (Grabstellenfläche):

    Im alten Friedhof:
    Einfache  Familiengräber  maximal: 1,40 m x 0,80 m
    Doppelte Familiengräber   maximal: 1,60 m x 1,60 m

    Die Grabeinfassungen müssen der bestehenden Reihe angepasst werden.

    Im neuen Friedhof:
    Einfache Familiengräber:    1,60 m x 1,00 m 

    Die Grabtiefe ist für alle Gräber einheitlich mit 2,50 m festgesetzt.
  2. Wenn es zum Zwecke der Erreichung einer gleichmäßigeren Gestaltung und besseren Einfügung einzelner Grabstellen in die Gesamtanlage erforderlich ist, kann die Marktgemeinde Werfen diese Ausmaße unter Beachtung des für die Graböffnung vorgeschriebenen Mindestmaßes (Durchführungsverordnung vom 6. März 1956, LGBl. Nr. 7/1956) nach der Beendigung eines Benutzungsrechtes anlässlich der Verleihung des neuen Benutzungsrechtes im Einzelfall auch abändern, wobei eine möglichste Annäherung an das in Abs. 1 angeführte Ausmaß erreicht werden soll.

III. Abschnitt

Benutzungsrecht

§ 10

Inhalt des Benutzungsrechtes

  1. Das Recht zur Benutzung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht. Es wird durch einen Verwaltungsakt (Bescheid) begründet. Durch die Verleihung des Benutzungsrechtes wird kein privates Recht an der Grabstelle erworben. Ein Anspruch auf die Verleihung des Benutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nicht. Die Verleihung des Benutzungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder auf Beisetzung von Urnen und auf die Gestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle instand zu halten. Das Benutzungsrecht wird auf die Dauer von zwanzig Jahren oder ein Vielfaches von zwanzig Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zwanzig erneuert werden. Das Benutzungsrecht für jede Grabstelle wird in die Friedhofskartei eingetragen.
  2. Ein Benutzungsrecht darf - von den Fällen der Übertragung eines Benutzungsrechtes abgesehen - im allgemeinen nur anlässlich einer Bestattung verliehen werden.

§ 11

Mindestruhefrist

Vom Zeitpunkt einer Bestattung in einer Grabstelle muss der Lauf der Mindestruhefrist von zehn Jahren gewährleistet sein, bzw. darf innerhalb dieser Zeit nur die der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Bestattungen vorgenommen werden.

§ 12

Übertragung eines Benutzungsrechtes

  1. Die Übertragung von Benutzungsrechten unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Marktgemeinde Werfen bei gleichzeitiger Neuverleihung des Benutzungsrechtes an den Erwerber zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Übernehmer die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet und das Benutzungsrecht für eine im Gemeindegebiet Werfen wohnhafte Person in Anspruch genommen wird. Eine Übertragung ohne Zustimmung hat keine rechtliche Wirkung.
  2. Im Falle des Todes des Benutzungsberechtigten bestimmt sich die Rechtsnachfolge im Benutzungsrecht zuerst nach der ausdrücklichen Verfügung des vorherigen Benutzungsberechtigten, sodann nach der Einigung der Erben und, wenn auch eine solche nicht zustande kommt, nach der tatsächlichen Erbfolge. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung des Benutzungsrechtes zu bestellen. Bis dahin gilt der bekannte überlebende Ehegatte und sodann der bekannte nächste Verwandte (Verschwägerte) des verstorbenen Benutzungsberechtigten als Vertreter des (der) Rechtsnachfolger(s) im Benutzungsrecht. Unter gleich nahen Verwandten (Verschwägerten) gilt hiebei derjenige als vertretungsbefugt, der in der Gemeinde, in der sich die Bestattungsanlage befindet, seinen Wohnsitz hat, unter mehreren hie-nach Berufenen der Älteste.

§ 13

Beendigung von Benutzungsrechten

  1. Das Benutzungsrecht endet
    durch Zeitablauf
    durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht,
    durch Schließung oder Auflassung des Friedhofes,
    durch schriftlichen Verzicht.
  2. Die gemäß Abs. 1 lit. a im Laufe eines Kalenderjahres erlöschenden Benutzungsrechte sind jeweils im Monat Dezember des vorhergehenden Jahres öffentlich durch einen durch das ganze Kalenderjahr währenden Anschlag an der Kundmachungstafel des Friedhofes unter Hinweis auf das Erlöschen des Benutzungsrechtes und die Säumnisfolgen zu verlautbaren. Außerdem sind die bekannten Benutzungsberechtigten vom bevorstehenden Erlöschen des Benutzungsrechtes mindestens sechs Monate vorher schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Nach Endigung des Benutzungsrechtes können die Grabstellen, ohne dass den bisherigen Berechtigten ein Schadenersatzanspruch zusteht, unter Einhaltung der im § 15 genannten Frist einem neuen Benutzungsberechtigten verliehen werden.

§ 14

Verzicht

Auf das Benutzungsrecht kann vom Benutzungsberechtigten vorzeitig nur schriftlich verzichtet werden. Eine allfällige Rückerstattung von Friedhofsgebühren richtet sich nach den Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung.

§ 15

Säumnisfolgen

  1. Nach Endigung des Benutzungrechtes können Leichenreste und Urnen, soferne sie der bisher Benutzungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anderweitig beisetzen lässt, in einem Gemeinschaftsgrab (Freigrab) beigesetzt werden.
  2. Grabdenkmäler (z.B. Grabkreuze, Grabsteine) und alle anderen Grabgegenstände sind, soweit sie sich ohne Beschädigung der Grabstelle entfernen lassen, in der gleichen Frist durch den bisherigen Benutzungsberechtigten abzuräumen, soferne er sie nicht an den neuen Benutzungsberechtigten übergibt und diese Übergabe nachgewiesen wird. Andernfalls kann die Marktgemeinde Werfen diese Gegenstände auf Kosten des bisherigen Benutzungsberechtigen von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführen. Für die mit der Entfernung und Lagerung dieser Gegenstände verbundenen Kosten steht der Marktgemeinde Werfen an den gelagerten Gegenständen ein Pfandrecht zu. Die Vollstreckung obliegt den Gerichten. Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Marktgemeinde Werfen vom bisherigen Benutzungsberechtigten nicht an sich genommen, so verfallen sie nach dreijähriger Lagerung zugunsten der Marktgemeinde Werfen.


IV. Abschnitt

Vorschriften über die Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstellen

A) Allgemeines

§16

Der Benutzungsberechtigte hat die Grabstelle stets in einem würdigen, dem Friedhof entsprechenden ordnungsgemäßen Gesamtzustand zu erhalten.

§ 17

Die gärtnerische Gesamtgestaltung des Friedhofes (sowie die Ausgestaltung und Instandhaltung der Freigräber) obliegt nur der Marktgemeinde Werfen. Bäume, Sträucher und alle sonstigen Pflanzen dürfen im allgemeinen nur durch die Marktgemeinde Werfen gesetzt werden; ausnahmsweise kann die Marktgemeinde Werfen auch anderen Personen die schriftliche Erlaubnis hiezu erteilen, wenn gewichtige Gründe hiefür sprechen, wobei das Eigentum an solchen Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen auf die Marktgemeinde Werfen ohne Anspruch auf Kostenersatz überzugehen hat.

§ 18

  1. Jede Grabstelle muss nach jeder Beisetzung unverzüglich geschlossen und ehemöglichst vom Benutzungsberechtigten auf seine Kosten mit einem Grabdenkmal (Grabeinfassung, Grabkreuz oder Grabstein) und einem entsprechenden gärtnerischen Schmuck versehen werden.
  2. Das Setzen von Bäumen und anderen als kleinwüchsigen Sträuchern auf der Grabstelle ist verboten, bzw. sind solche, wenn sie eine Höhe von mehr als 60 cm erreichen, zu entfernen oder auf dieses Ausmaß zu stutzen.
  3. Die Grabhügel dürfen nach erfolgter Instandsetzung höchstens 20 cm hoch sein.
  4. Es ist verboten, die Rasenflächen mit Kies zu bestreuen.

B) Erdgräber

§ 19

Einfassungen

  1. Als Material für die Einfassungen darf nur Naturstein oder Betonwerkstein, das ist ein an der Oberfläche handwerklich bearbeitetes Gemisch aus Zement und Natursteinkörnung, verwendet werden.
  2. Die Stärke der Einfassung darf höchstens 15 cm und die Höhe höchstens 20 cm ab verglichenem Wegniveau betragen.
  3. Der rückwärtige Einfassungsteil ist mit der Rückseite des Grabdenkmales bündig zu gestalten.

§ 20

Fundamente für Grabdenkmäler

  1. Fundamente für Grabdenkmäler sind derart auszuführen, dass die Standsicherheit des Grabdenkmales gewährleistet ist. Fundament und Grabdenkmal sind fachgerecht mit mindestens zwei Dübel von je 20 cm Länge zu verbinden. Fundamente dürfen oberirdisch nicht sichtbar sein. Einzelfundamente für Grabdenkmäler dürfen seitlich nicht über die Grabstellenfläche hinausragen. Am Kopfende der Grabstelle ist 15 cm unter dem Niveau ein Fundamentvorsprung von 10 cm zulässig.
  2. Bei Familiengräbern dürfen Grabdenkmäler nur auf Überlegerplatten aufgestellt werden.

§ 21

Gestaltung und Ausbildung der Grabdenkmäler

  1. Die Grabdenkmäler sind hinsichtlich ihrer äußeren Gestalt, des Materials und der Farbgebung so auszuführen, daß sie sich in das Friedhofsbild harmonisch einfügen.
  2.  Für die Grabdenkmäler darf als Material nur Naturstein, Betonwerkstein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze und Kupfer mit seinen Legierungen verwendet werden.
  3. Auf jedem Grabdenkmal ist an einer möglichst unauffälligen Stelle die Bezeichnung der Herstllerfirma ersichtlich zu machen.
  4. Jedes Grabdenkmal muss mit dem Namen des Beerdigten versehen sein.
  5. Die Schrift ist dem Charakter des Grabdenkmales , insbesondere in ihrem Größenverhältnis den Proportionen desselben sorgfältig anzupassen. Es ist auf allfällige Nachschriften Bedacht zu nehmen.
  6. Inschriften, die der Würde des Ortes widersprechen, sind verboten.
  7. Blumenbehälter dürfen am Grabdenkmal nur dann aufgestellt werden, wenn sie am Grabdenkmal derart befestigt sind, daß ein Umstürzen oder Herabfallen verhindert wird.

V. Abschnitt

Vornahme gewerblicher Arbeiten und Anlieferung von Kränzen und Buketts

§ 22

  1. Gewerbliche Arbeiten an Grabstellen, insbesondere die Aufstellung von Grabdenkmälern dürfen nur von dazu befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
  2.  Gewerbliche Arbeiten dürfen nur von Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr vorgenommen werden.

§ 23

  1. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Grabdenkmäler in aufstellungsbereitem Zustand auf den Friedhof zu bringen.
  2. Mit der Arbeitsdurchführung ist unverzüglich nach der Lieferung des Grabdenkmales zu beginnen und sind die Arbeiten möglichst rasch zu vollenden.
  3. Wenn zur Durchführung von gewerblichen Arbeiten auf einer Grabstelle die vorübergehende Entfernung eines Grabdenkmales erforderlich ist, muss die Zustimmung des Benutzungsberechtigten der betroffenen Grabstelle gegeben sein. Das Vorliegen dieser Zustimmung ist vom Gewerbetreibenden, bzw. vom Benutzungsberechtigten der Grabstelle, an der die gewerblichen Arbeiten durchgeführt werden sollen, der Marktgemeinde Werfen in geeigneter Weise schriftlich nachzuweisen.
  4. Die Beseitigung des Erdaushubmaterials und des sonstigen bei den gewerblichen Arbeiten anfallenden Abraums hat durch die Gewerbetreibenden unverzüglich, jedenfalls spätestens mit Ablauf des zweiten der Vornahme der Arbeiten folgenden Tages zu erfolgen.
  5. Das Erdaushubmaterial und der sonstige bei den gewerblichen Arbeiten anfallende Abraum dürfen von den Gewerbetreibenden auf den von der Marktgemeinde Werfen hiefür allenfalls zur Verfügung gestellten Plätzen zwischengelagert werden.
  6. Den Gewerbetreibenden ist die Benützung der aufgestellten Mistkörbe zur Beseitigung der in Abs. 4 genannten Stoffe verboten. Dieses Verbot gilt nicht für einen bei gärtnerischen Arbeiten in ganz untergeordnetem Umfang anfallenden Abraum (z.B. einzelne Blätter oder Blumen). 
  7. Von den Gewerbetreibenden dürfen im Friedhof keinerlei Sachen, mit Ausnahme auf für bestimmte Sachen allenfalls vorgesehenen Plätzen, gelagert oder zurückgelassen werden. Insbesondere ist das Lagern, bzw. Liegenlassen von Grabdenkmälern verboten.


V. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 24

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung werden gemäß § 46 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1961, soferne die Tat oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengeren Strafen bedroht oder gerichtlich strafbar ist, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltunsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- geahndet. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Übertretungen des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1961 kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. 

 Der Bürgermeister: