Badeordnung

Liebe Gäste!
 
Herzlich Willkommen im Schwimmbad der Marktgemeinde Werfen. Sie sollen sich bei uns erholen und entspannen. Haben Sie Verständnis für einige wichtige Hinweise, die Sie auch in Ihrem eigenen Interesse beachten mögen.
 
Mit der Entrichtung der Eintrittsgebühr bzw. mit dem Betreten der Anlagen schließen Sie mit dem Schwimmbad einen Besuchsvertrag ab und anerkennen damit folgende Badeordnung als Vertragsinhalt. 

B A D E O R D N U N G 

            I. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste 

1.   Das Schwimmbad ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen
      der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
2.   Es ist weder dem Schwimmbad noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu
      verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem
      Badegeländes ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
3.   Das Schwimmbad übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge
      angeführten Pflichten.

 II. Öffnungszeiten

1.   Das Schwimmbad ist während der Öffnungszeiten nach Maßgabe der vorhandenen 
      Plätze allgemein zugänglich. 
2.   Öffnungszeiten siehe Aushang.
3.   Betriebsbedingte Öffnungszeiten sind möglich.
4.   Wird die zulässige Besucherzahl überschritten, ist das Personal des Schwimmbades
      berechtigt, den Zutritt weiterer Besucher zu untersagen. In diesen Fällen haben 
      Besucher mit Wartezeiten zu rechnen.
5.   Das Schwimmbad behält sich vor, Personen, deren Zutritt zum Schwimmbad bedenklich
      erscheint, den Eintritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren. 

III. Eintritt 

Die Benützung des Schwimmbades ist nur nach Entrichtung der Eintrittsgebühr laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Badeordnung. 

IV. Ordnungsvorschriften 

1.   Die Gäste sind in der gesamten Anlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
2.   Alle Anlagen und Einrichtungen des Schwimmbades dürfen nur entsprechend ihrer
      Zweckbestimmung benutzt werden
3.   Personen, deren Zulassung zum Badebesuch gesundheitlich bedenklich erscheint, kann 
      der Zutritt ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
4.   Personen, die erkennbar unter Alkoholeinfluss stehen, sind vom Besuch des Schwimm-
      bades ausgeschlossen.
5.   Vor dem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen.
6.   Fußdesinfektionsanlagen sollen sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen 
      des Bades benützt werden.
7.   Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
8.   Es ist alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gefährdet.
9.   Verboten ist insbesondere

  •  jede Verunreinigung der Anlage,
  •  ein ungebührliches und lärmendes Verhalten,
  • das  Klettern auf den Anlagen des Schwimmbades,
  • das Mitnehmen von Hunden oder anderen Tieren,
  • das Rauchen im Innenbereich der Gebäude des Schwimmbades
  • die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln und das Waschen der Badebekleidung in den Schwimmbecken sowie das Betreten des Beckens mit schmutziger Badekleidung und
  • das Hineinwerfen von Steinen oder anderen Gegenständen in die Schwimmbecken


10.   Das Benützen von Radios, Kassettenrekorder etc. ist nur mit Kopfhörer gestattet.
11.   Ballspiele auf der Liegewiese oder in den Schwimmbecken sind nur bei geringer
        Besucherzahl erlaubt.
12.   Das Springen ins Becken ist nur von den vorgegebenen Möglichkeiten und geübten
        Schwimmern erlaubt. Das Springen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Sprungmöglichkeiten
        dürfen nur von Schwimmern ohne Schwimmhilfen benutzt werden.  Springer haben 
        darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Bei entspre-
        chender Besucherfrequenz kann das Springen untersagt werden. 

V. Haftung 

1.   Das Schwimmbad haftet nur für solche Schäden, die es oder ihr Personal dem Gast durch
      rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt
      hat.
2.   Für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, Nichtbeachtung der Anweisungen
      des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch
      unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter
      Personen, verursacht werden, wird nicht gehaftet. Mitverschulden führt zu entspre-
      chender Schadensteilung.
3.   Für Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
4.   Für abhanden gekommene Badeutensilien sowie auch für im Bereich des Schwimmbades
      verwahrte Gegenstände wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
5.   Gefundene Gegenstände sind beim Bademeister abzugeben. 

VI. Anweisungen des Personals des Schwimmbades 

1.   Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des Personals uneingeschränkt Folge zu
      leisten.
2.   Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen übertritt 
      oder sich den Anweisungen des Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf
      Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus dem Bad gewiesen werden.
3.   In besonderen Fällen kann ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. 


VII. Meldepflichten

1.   Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem Personal sofort zu melden.
2.   Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu 
      leisten. 


VIII. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer
und behinderte Personen 

1.   Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, 
      haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen gehörig vorzusorgen. Die
      Badeanstalt und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet,
      unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu
      beaufsichtigen.
2.   Die aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn
      sie das Gelände des Schwimmbades nicht betreten oder vorzeitig verlassen.
3.   Nicht schulpflichtige Kinder haben nur in Begleitung einer befugten Aufsichtsperson 
      Zutritt. Die Badeanstalt ist nicht verpflichtet, die Erklärung der Begleitperson, zur Aufsicht
      befugt zu sein, zu überprüfen, sondern darf auf die Richtigkeit der von der Begleitperson
      gemachten Erklärung vertrauen, ist jedoch gegebenenfalls befugt, die Aufsichtsperson
      als offenkundig ungeeignet zurückzuweisen. Die Begleitperson übernimmt mit der 
      Erklärung, zur Aufsicht befugt oder bereit zu sein, die Aufsichtsverantwortung. Die
      Aufsichtsperson ist für das Verhalten der von ihr begleiteten Kinder im Bad und für die
      Einhaltung der Badeordnung uneingeschränkt verantwortlich. Wird die Badeanlage von
      Personen unter Außerachtlassung dieser Bestimmung dennoch betreten, so bleiben die
      sonstigen Aufsichtspflichtigen (zB die erziehungsberechtigten Angehörigen) uneinge-
      schränkt verantwortlich.
4.   Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind von den Jugendlichen und ihren 
      Erziehungsberechtigten einzuhalten. 


IX. Aufsicht bei Gruppenbesuchen 

1.   In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson,
      bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die
      Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen.
      Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer 
      des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
2.   Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige
      Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb
      durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird. 


X. In-Kraft-Treten 

Diese Badeordnung tritt am 25. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Badeordnung außer Kraft.
 
 
 
                                      Der Bürgermeister: